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   LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16   

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LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16 (https://dejure.org/2017,9020)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2017 - 10 O 19/16 (https://dejure.org/2017,9020)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 2017 - 10 O 19/16 (https://dejure.org/2017,9020)
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  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    Denn in gleicher Weise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (vgl. BGH NJW 1993, 332).

    Der BGH :(NJW 1993, 332) hat jedenfalls betont, dass das Interesse des "Ein-Taxi-Unternehmers", seinen Betrieb bei Ausfall des einzigen Fahrzeugs nicht zeitweise stillegen zu müssen, sehr hoch zu bewerten ist.

  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf der Geschädigte einen Mietwagenvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (vgl. BGH NJW 1985, 793).

    Zur Bemessung des der 19116 -Seite 12 - Klägerin - ohne Mietwagen - entgangenen Gewinns sind von den dann ausgebliebenen Einnahmen zwar die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten (Kraftstoff, Schmiermittel usw.) und der nicht eingetretene Verschleiß der beschädigten Taxe abzusetzen, nicht aber die leistungsunabhängigen festen Kosten (anteilige Generalunkosten des Betriebes, Steuern, Versicherung usw.), zu denen auch der Lohn der festangestellten Fahrer der Taxe zu zählen ist, da diese Kosten die Klägerin auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten (vgl. BGH NJW 1985, 793).

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    Dabei trifft den Geschädigten lediglich eine sekundäre Darlegungslast, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich - weil sie aus der Sphäre des Geschädigten stammen - der Kenntnis des Schädigers naturgemäß entziehen (vgl. BGH NJW 2009, 1066).
  • KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unverhältnismäßige Mietkosten für Anmietung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    Damit würde man in den Bereich kommen, bei dem im Einzelfall eine Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB in Frage kommen könnte (vgl. KG NJOZ 2005, 1673: Den zu erwartenden Gewinn um 410% übersteigende Mietwagenkosten für ein Ersatztaxi sind auch unter Berücksichtigung der von dem Taxiunternehmer vorgetragenen Aspekte des Interesses an einem ungestörten Betriebsablauf und der Möglichkeit des Einsatzes des gesamten Fuhrparks gerade zur Weihnachtszeit aus unter- i 10 0 19116 - Seite 13 -.
  • OLG Celle, 17.09.1998 - 22 U 1/98

    Grenzen ersatzfähiger Mietwagenkosten bei Ausfall eines Taxis

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    nehmerisch vorausschauender Sicht nicht vertretbar; OLG Celle NZV 1999, 209: Miettaxikosten sind unverhältnismäßig, wenn sie den zu erwartenden Gewinnentgang um fast das 3, 5fache übersteigen; Landgericht Saarbrücken NJW 2012, 2978: Mietet der Geschädigte als Ersatz für sein unfallbeschädigtes Taxi ein Ersatztaxi an, dessen Mehrkosten für die gewerbliche Nutzung im Vergleich zur Anmietung eines Privatfahrzeugs den erzielten Gewinn um rund 313 % überschreiten, sind die Kosten des Ersatztaxis jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig i.S. von § 251 Abs. 2 BGB, wenn der Geschädigte als Einzelunternehmer nur über ein einziges Taxi verfügt und zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist.).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07

    Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand nur bei sechsmonatiger

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    Zwar kann der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. BGH NZV 2008, 138).
  • LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    nehmerisch vorausschauender Sicht nicht vertretbar; OLG Celle NZV 1999, 209: Miettaxikosten sind unverhältnismäßig, wenn sie den zu erwartenden Gewinnentgang um fast das 3, 5fache übersteigen; Landgericht Saarbrücken NJW 2012, 2978: Mietet der Geschädigte als Ersatz für sein unfallbeschädigtes Taxi ein Ersatztaxi an, dessen Mehrkosten für die gewerbliche Nutzung im Vergleich zur Anmietung eines Privatfahrzeugs den erzielten Gewinn um rund 313 % überschreiten, sind die Kosten des Ersatztaxis jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig i.S. von § 251 Abs. 2 BGB, wenn der Geschädigte als Einzelunternehmer nur über ein einziges Taxi verfügt und zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist.).
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